Menschen A1.2 Arbeitsbuch
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Eingetragene Warenzeichen oder Marken sind Eigentun des jeweiligen Zeichen- bzw Markeninhabers, auch dann, wenn diese nicht getennzeichnet sind. Es ist jedoch zu beachten, dass weder das Vorhandensein noch das Fehlen derartiger Kennzeichnungen die Rechtslage hinsichtlich dieser gewerblichen Schutzrechte berührt.